Mögliche Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018

Recht3_Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27. Februar 2018 entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Zwar lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge nicht zu. Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte ergebe sich jedoch aus der Rechtsprechung des EuGH, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sei, unangewendet bleiben müsse, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich sei. Deshalb blieben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweise, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2 -Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge müssen dabei gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

LKT Rundschreiben Nr. 109/2018 [PDF-Dokument: 59 kB]

01.03.2018